Anwendungsbereich

Die Heizkostenverordnung (HKVO) ist für Gebäude mit zentralen Heizanlagen und/oder zentralen Warmwasserversorgungsanlagen ab 2 Nutzeinheiten anzuwenden.

Einzige Ausnahme ist das klassische Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bzw. Zweifamilienhaus, in dem eine Nutzeinheit durch den Gebäudeeigentümer selbst genutzt wird.

Aber auch in diesen Fällen ist es häufig sinnvoll, das Objekt mit geeigneten Messeinrichtungen auszustatten und nach der HKVO abzurechnen, da sich das Verbrauchsverhalten von Mietern und Vermietern häufig deutlich unterscheidet.

Die HKVO schreibt dem Gebäudeeigentümer vor, dass das Objekt mit geeigneten Messeinrichtungen auszustatten ist. Bereits das Fehlen solcher Messeinrich-
tungen kann zu Kürzungsrechten (siehe § 12 HKVO) führen.

Als Messeinrichtungen stehen Wärmemengenzähler, Heizkostenverteiler und Wasserzähler zur Verfügung. Die Installation ist in der Regel ohne Stemmar-
beiten, Staub und Schmutz möglich.

Über den sinnvollen Einsatz des breiten Produktspektrums beraten wir Sie gerne. Die Kosten sind bei Einhaltung der vorgeschriebenen Formalitäten in der Regel umlagefähig.